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INTERNATIONALE FÖDERATION DER KATOLISCHEN BLINDENVEREINIGUNGEN 

 die komprimierten Statuten

S T A T U T E N 

Vom Vatikan genehmigt; die FIDACA ist als internationale katolische Organisation vom Heiligen Stuhl anerkannt 

Artikel 1: Name und Sitz 

Die INTERNATIONALE FÖDERATION DER KATOLISCHEN BLINDENVEREINIGUNGEN (Fédération Internationale des Associations Catholiques d'Aveugles = FIDACA) ist ein Bund nationaler kirchlicher Vereinigungen von Blinden und für Blinde. Blind im Sinne dieser Statuten umfa(t auch hochgradig sehbehinderte Personen. 

Die FIDACA hat ihren Sitz im Internationalen Blindenzentrum CH-8597 LANDSCHLACHT Tg, Schweiz, und ist auf unbestimmte zeit gegründet. Die FIDACA handelt nach den Prinzipien des römisch-katholischen Glaubens. 

Artikel 2: Zweck 

Die FIDACA verfolgt im Geiste des Zweiten Vatikanischen konzils die nachstehend aufgeführten Zwecke: 

a) die geistige, sittliche, kulturelle, soziale und materielle Förderung der Blinden; 

b) die Förderung der Teilnahme der Blinden am Leben und an der Sendung der Kirche durch das christliche Zeugnis und die apostolische Tätigkeit; 

c) die Schaffung oder Entwicklung von Blindenorganisationen in verbindung mit der diözesanen und nationalen Seelsorge der verschiedenen Länder; 

d) die brüderliche Zusammenarbeit mit den Blinden der Entwicklungsländer. 

Die FIDACA erfüllt ihre Aufgaben durch Versammlungen, Kongresse, Wallfahrten, Sitzungen, Veröffentlichungen verschiedener Art sowie durch andere angemessene Mittel. 

Artikel 3: Mitgliedschaft 

Mitglieder der FIDACA können werden: 

a) die nationalen Organisationen von Blinden und für Blinde, sofern sie die in Artikel 2 festgesetzten Ziele verfolgen und von der jeweiligen nationalen Bischofskonferenz anerkannt sind; 

b) Gruppen, die aus Ländern stammen, in denen keine Organisationen im Sinne von lit. a) vorhanden sind. Sie können auf Empfehlung des Ortsbischofs oder der zuständigen Bischofskonferenz aufgenommen werden. Gesuche um Auf nahme sind an die FIDACA zu richten. Dem Gesuch sind die Statuten der organisation und der letzte Tätigkeitsbericht beizulegen. Der Vorstand ist berechtig, neue Mitglieder, sofern sie die voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, aufzunehmen. 

Artikel 4: Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft bei der FIDACA erlischt 

a) durch Austritt; 

b) durch Ausschlu, den die Generalversammlung aus wichtigen Gründen oder wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages ausspricht. Der betroffenen Organisation oder Gruppe ist vor der Beschlu fassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

Artikel 5: Finanzierung

Die Finanzierung der FIDACA erfolgt u.a. durch 

a) Mitgliederbeiträge; 

b) freiwillige Zuwendungen und Legate; 

c) die jeweiligen Betriebsvorschläge. 

Jede angeschlossene organisation hat einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten, der von der GV im Verhältnis der Anzahl Stimmen der Mitglieder festgesetzt wird. Von diesem Mitgliederbeitrag kann die GV ganz oder teilweise absehen. 

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der FIDACA besteht nicht. Es haftet ausschlie(lich das Vereinsvermögen.

Artikel 6: Organe 

Die Organe der FIDACA sind: 

a) die Generalversammlung (GV); 

b) der Vorstand; 

c) die Rechnungsprüfungskommission. 

A. GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 7: Zusammensetzung und Einberufung 

Die Genera1versammlung (GV) der FIDACA besteht aus maximal 2 Delegierten jeder angeschlossenen nationalen Organisation. Der internationale Blindenseelsorger nimmt mit beratender Stimme an der GV teil. Die GV tritt alle vier Jahre zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. Au(erordentliche GV können entweder durch den Vorstand oder auf Verlangen von 4 nationalen Organisationen oder Gruppen (Art. 3 lit. b), unter Einhaltung einer frist von drei Monaten, einberufen werden.

Artikel 8: Stimmrecht - und Beschlu(fassung in der GV 

Die Stimmrechte in der GV werden wie folgt geregelt: Die 2 Delegierten einer nationalen Organisation haben eine Anzahl stimmrechte im Verhältnis zu der Bevölkerung ihrer Länder, und zwar wie folgt: 

Die Mitgliedsorganisationen bestimmen wieviel Stimmen jeder ihrer Delegierten aufgrund des Schlüssels nach Absatz 1 abgibt. Beschlüsse der GV werden mit einfacher Mehrheit der Stimmrechte der anwesenden Delegierten gefa(t. Sie dürfen sich nur auf Punkte beziehen, die in der Tagesordnung enthalten sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 

Die Delegierten können sich durch ein Mitglied ihrer organisation vertreten lassen. Der Vertreter hat die Anzahl Stimmen des Vertretenen. Es ist eine Präsenzliste zu führen, welche die Namen und Anschriften der anwesenden und der vertretenen Personen enthält.

Artikel 9: Durchfürung der GV 

Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt; bei einer au(erordentlichen GV, die von den Mitgliederorganisationen einberuf en wird, von diesen Organisationen. Der Einladung ist die Traktandenliste beizulegen. Für die GV wird ein Tagespräsident gewählt. 

Die GV nimmt den Geschäfts-und Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der FIDACA entgegen. Sie berät das Arbeitsprogramm der FIDACA für die nächsten vier Jahre und das entsprechende Budget. Der Geschäftsbericht einschlie(lich Kassenbericht geht den Mitgliedern durch Vermittlung der nationalen Präsidenten mindestens einen Monat vor der Versammlung zu. 

Die Generalversammlung erstellt eine Vorschlagsliste von drei Blindenseelsorgern, von denen der Heilige Stuhl einen als internationalen Blindenseelsorger bestimmt. 

Artikel 10: Protokollierung der GV 

Die Beratungsergebnisse der GV sind zu protokollieren und in ein besonderes Register einzuordnen. Sie sind vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die herzustellenden Kopien oder Auszüge aus den Protokollen sind vom Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstandes, das bei der Generalversammlung anwesend war, zu unterzeichnen. 

B. VORSTAND

Artikel 11 :Wahl der Vorstände 

Die FIDACA wird durch den Vorstand verwaltet. Seine Mitglieder, welche die gleichen Rechte haben, werden aus den Delegierten der Mitgliederverbände durch die GV gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, drei Vize-Präsidenten, einem Kassier und evtl. weiteren Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär , die/der an allen Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung teilnimmt. Ein Mitglied des Vorstandes kann aus wichtigen Gründen von der GV abgesetzt werden. Aus einem Staat dürfen in der Regel nicht mehrere Mitglieder des Vorstandes berufen werden. Der internationale Blindenseelsorger hat beratende Stimme im Vorstand. 

Artikel 12: Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der organisation und erledigt die ihm von der GV übertragenen Aufgaben. 

Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen, darüber hinaus bei Einberufung durch den Prâsidenten oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, schriftliche Beschlüsse durch Zirkularschreiben zu fassen. Der Vorstand ist beschlu8fâhig wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. 

Der Vorstand organisiert sich selbst. Der Vorstand erstellt einen jährlichen Bericht über die Lage der Organisation, der als Basis für den Bericht an die GV dient. Er prüft jedes Jahr die Buchhaltung und ihre Übereinstimmung mit dem Budget. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Kopien oder Auszüge aus den Beschlüssen sind vom Präsidenten des Vorstandes, einem Vize-Präsidenten oder einem weiteren Vorstandsmitglied, die bei der Beschlu(fassung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 

Artikel 13: Wahl und Azt des Präsidenten 

Die GV wählt aus ihren Mitgliedern den Präsidenten, nachdem sie zuvor beim Heiligen Stuhl das Agreement für einen oder mehrere Kandidaten eingeholt hat. 

Nach Ablauf seiner Amtszeit kann er ein zweites Mal gewählt werden, danach kann er aber nicht mehr unmittelbar wiedergewählt werden. Eine unbeschränkte unmittelbare Wiederwahl der anderen Vorstandsmitglieder ist jedoch zulässig. Während seiner Amtszeit gilt der Präsident als international. Er wird nicht als nationaler Delegierter gewählt. 

Der Präsident vertritt die FIDACA gerichtlich und au(ergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch einen der Vize-Präsidenten vertreten. Die Vertreter der FIDACA müssen im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte sein. Die Ausgaben werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Kassier, im Rahmen des Budget angeordnet. Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der Kassier; sie haben Einzelunterschrift. 

Artikel 14: Ernennung von Kommissionen und Mitarbeitern 

Der Vorstand ist berechtig, aus den Mitgliedsverbänden einzelne Personen als Mitarbeiter zu berufen. Sie können zu den Sitzungen des Vorstandes zugelassen werden, um sich mit den Aufgaben des Vorstandes vertraut zu machen. 

C. RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION 

Artikel 15: Rechnungsprüfungskommission 

Die GV bestellt auf die Dauer von vier Jahren eine Rechnungsprüfungskommission, bestehend aus drei Delegierten. Diese prüft die Rechnungsführung und die Jahresrechnungen und erstattet dem Vorstand zuhanden der GV darüber Bericht. Diese Kontroll-und Prüfungsaufgabe kann auch einem ausgewiesenen Treuhandbüro übertragen werden. 

Artikel 16: Statutenrevision 

Diese Statuten können nur von der GV auf Vorschlag des vorstandes oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder geändert werden, unter Vorbehalt der Zustimmung des Heiligen Stuhles. In diesem Falle ist die GV beschlu(fähig, wenn mindestens die Hälfte der teilnahmeberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wenn bei der ersten GV die Hälfte nicht erreicht ist, mu( nach drei Monaten eine zweite GV einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlu(fähig ist. Beschlüsse über eine Statutenänderung bedürfen einer zwei Drittels-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder in der GV, unter Rücksichtnahme der verschiedenen Stimmzahlen der Delegierten.

Artikel 17: Auflösung 

Für eine allfällige Auflösung mu( die GV eigens zu diesem Zwecke einberufen werden. Sie ist hierbei nur beschlu(fähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, die zur Teilnahme an der GV berechtigt sind. Der Auflösungsbeschlu( bedarf einer zwei Drittels-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen. 

Artikel 18: Rückerstattung des Vermögens 

Im Falle der Auflösung wird das Reinvermögen auf die Mitglieder-organisationen im Verhältnis der von ihnen geleisteten jährlichen Beiträge verteilt. 

Artikel 19: Ma(gebende Sprache 

Die deutsche Fassung dieser Statuten ist die Urfassung und für die Übersetzung in andere Sprachen ma(gebend.

Schlu(bestimmung 

Diese Neufassung der Statuten wurde anlä(lich der Generalversammlung vom 15. und 16. Januar 1994 genehmigt und ersetzt die Statuten vom 26./27. Januar 1985.

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